FDP kritisiert respektloses Vorgehen des Regionalverbandsdirektors
Die FDP-Fraktion kritisiert das Vorgehen des Regionalverbandsdirektors im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Entscheidung der Kommunalaufsicht. Für die FDP-Fraktion zeugt es von großer Respektlosigkeit des Regionalverbandsdirektors gegenüber den kleineren Fraktionen, wenn er eine Pressemitteilung über die Entscheidung der Kommunalaufsicht veröffentlicht, bevor die betroffenen Fraktionen über die Entscheidung informiert wurden. Mit dieser Pressemitteilung arbeitet Gillo deutlich auf eine Spaltung in der Regionalversammlung hin, anstatt auf Deeskalation zwischen den Fraktionen einerseits und im Verhältnis zur Verwaltung andererseits hinzuwirken. Dazu erklärt der Fraktionsvorsitzende Manfred Baldauf:
„Die zugrundeliegende rechtliche Problematik bedarf einer grundsätzlichen Klärung. Der hier streitige Fall wird sich schnell wiederholen und erneut zu Streit führen. Hieran haben wir als Rechtsstaatspartei kein Interesse und werden daher zur Herbeiführung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit den Rechtsweg bestreiten, also Klage zum Verwaltungsgericht des Saarlandes erheben.
Immerhin geht es um wichtige Mitwirkungsrechte der kleineren Fraktionen in der Regionalversammlung. Diese Mitwirkungsrechte nur deshalb ausschließen zu wollen, weil es sich rein formal nur um eine Empfehlung handelt, obwohl faktisch durch den Beschluss der Regionalversammlung eine bindende Festlegung der Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgt, würde das Demokratieprinzip grob missachten, oder anders ausgedrückt, das Demokratieprinzip mit Füßen treten. Daher muss die zugrundeliegende Rechtsfrage einer endgültigen gerichtlichen Klärung zugeführt werden.
Wir Liberale sind uns hierbei nach wie vor sicher, dass sich unsere Rechtsauffassung durchsetzen wird, weil nur diese Auffassung zu einer Durchsetzung des Demokratieprinzips bei der Besetzung von Aufsichtsrats- und vergleichbaren Mandaten in Unternehmungen führt, an denen die Gemeinde und damit der Regionalverband wie im Fall der SHG beteiligt ist. Es darf im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob es sich um eine als Empfehlungsrecht ausformulierte Mitwirkungshandlung des Rats der Gemeinde oder ein als Bestimmungsrecht ausformulierte Mitwirkungshandlung handelt. Beides sind wichtige Mitbestimmungsrechte, von denen insbesondere kleinere Fraktionen nicht ausgeschlossen bleiben dürfen.“